Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Januar 2020, berichtigt durch Beschluss vom 10. März 2020, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieser zur Zahlung von 963.780,40 € nebst Zinsen an die G. GmbH i. L. verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Oldenburg vom 18. November 2014 zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 1/10. Die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
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