FG Sachsen - Urteil vom 16.11.2023
4 K 1013/20
Normen:
EStG § 17;

Geltendmachung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 EStG im Zusammenhang mit der Insolvenz einer GmbH

FG Sachsen, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 4 K 1013/20

DRsp Nr. 2024/7165

Geltendmachung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 EStG im Zusammenhang mit der Insolvenz einer GmbH

Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 S. 1 HGB stellen Aufwendungen dar, die zwecks Erwerbs eines Vermögensgegenstands geleistet werden. Hierzu zählen gemäß § 255 Abs. 1 S. 2 HGB auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung können grundsätzlich lediglich solche Aufwendungen des Gesellschafters zugeordnet werden, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen eine offene oder verdeckten Einlage in das Gesellschaftskapital zur Folge haben. Ein bloßes Stehenlassen von Gewinnen stellt keine anschaffungskostenerhöhende Einlage des veräußernden Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen dar und führt demnach auch nicht zu anteiligen Anschaffungskosten auf Seiten der verbleibenden Gesellschafter.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 17;

Tatbestand

Im Streit steht die Höhe eines vom Kläger im Streitjahr 2016 erlittenen Auflösungsverlusts gemäß § 17 EStG im Zusammenhang mit der Insolvenz einer GmbH. Der Kläger wendet sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2016, zuletzt in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.08.2020.