BFH - Urteil vom 28.04.2016
I R 31/15
Normen:
EStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g;
Fundstellen:
BFHE 254, 13
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1290/12

Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages zur Kompensation eines durch eine Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses

BFH, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen I R 31/15

DRsp Nr. 2016/13700

Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages zur Kompensation eines durch eine Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses

Der Senat lässt offen, ob das Merkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs auch im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG 2002 n.F. (i.d.F. des UntStRefG 2008) zu prüfen ist. Das Merkmal ist jedenfalls nicht deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses dient, ohne dass hiermit eine weitergehende Zielsetzung —wie beispielsweise der Erhalt einer privaten Steuervergünstigung außerhalb der investitionsbezogenen Förderung des § 7g EStG 2002 a.F.— verknüpft wird (Bestätigung der Rechtsprechung; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 20. November 2013, BStBl I 2013, 1493, Rz 26).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 9. Juli 2014 1 K 1290/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g;

Gründe

I.