BFH - Beschluss vom 22.03.2011
X B 151/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 4 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 212/07

Geltendmachung eines Verfahrensfehlers i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO mit Einwänden gegen die Beweiswürdigung; Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze als materiell-rechtliche Fehler im Falle der Erstreckung der Fehler auf die Würdigung von Tatsachen; Tauglicher Gegenstand der Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen X B 151/10

DRsp Nr. 2011/8333

Geltendmachung eines Verfahrensfehlers i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO mit Einwänden gegen die Beweiswürdigung; Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze als materiell-rechtliche Fehler im Falle der Erstreckung der Fehler auf die Würdigung von Tatsachen; Tauglicher Gegenstand der Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung

1. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert eine hinreichende Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. 2. NV: Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit § 96 Abs. 1 S. 1 FGO ist gegeben, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts auf einer Zeugenaussage beruht, die mit den protokollierten Bekundungen des Zeugen nicht im Einklang steht.

1. Mit Einwänden gegen die Beweiswürdigung wird kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht, da die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2007 IV B 103/06, nicht veröffentlicht --n.v.--, [...]).