BFH - Beschluss vom 19.05.2011
X B 164/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4984/06

Geltendmachung eines Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht bei einem Streit über Betriebsausgabencharakter von Reparaturkostenzahlungen; Anforderungen an eine Rüge des Verstoßes des Gerichts gegen dessen Pflicht auf Aufklärung eines Sachverhalts von Amts wegen

BFH, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen X B 164/10

DRsp Nr. 2011/15168

Geltendmachung eines Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht bei einem Streit über Betriebsausgabencharakter von Reparaturkostenzahlungen; Anforderungen an eine Rüge des Verstoßes des Gerichts gegen dessen Pflicht auf Aufklärung eines Sachverhalts von Amts wegen

1. NV: Zwar verstößt ein FG grundsätzlich gegen seine aus § 76 Abs. 2 FGO folgende Hinweispflicht, wenn es ohne vorherigen Hinweis eine Klage wegen der nach seiner Auffassung fehlenden Substantiierung bestimmter Angaben abweist, obwohl der Beteiligte konkrete Angaben gemacht hat, die für die Ausfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der entscheidungserheblichen Rechtsnorm sprechen. Sind allerdings die maßgebenden Tatsachenfragen zwischen den Beteiligten von Beginn des Verfahrens an streitig gewesen und geblieben, darf das FG davon ausgehen, dass jedenfalls ein fachkundig vertretener Steuerpflichtiger bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz auch ohne einen Hinweis des Gerichts das ihm Mögliche tut, um die für seine Position günstigen Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen.