Auf die Revision des Beklagten und Widerklägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im ersten Absatz des Urteilstenors von einer Zug-um-Zug-Verurteilung hinsichtlich der Klageforderung abgesehen worden ist. Insoweit wird das Urteil wie folgt neu gefasst:
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