FG München - Beschluss vom 29.08.2016
10 V 1871/16
Normen:
AO § 257 Abs. 1 Nr. 3;

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bei Standgebühren für die Lagerung einer gepfändeten Sache

FG München, Beschluss vom 29.08.2016 - Aktenzeichen 10 V 1871/16

DRsp Nr. 2016/18391

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bei Standgebühren für die Lagerung einer gepfändeten Sache

Stichwort: 1. Begehrt der Antragsteller, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, zu beschränken oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, so ist die einstweilige Anordnung in Form der sog. Regelungsanordnung der richtige Rechtsbehelf.2. Im Abgabenrecht hindert die Zahlung durch den Schuldner oder einen Dritten unter Vorbehalt nicht die Erfüllungswirkung.3. Wegen Standgebühren für die Lagerung der gepfändeten Sache kann grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geltend gemacht werden (zu ersetzende notwendige Verwendungen).

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 257 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Staatsoberkasse [...] (StOK), die Zentrale Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes (ZBS) sowie die Landratsämter [... N-Stadt (LRA N)] und [... E-Stadt (LRA E)] richteten im Zeitraum von April 2015 bis März 2016 an den Antragsgegner (das Finanzamt) Vollstreckungsersuchen und ersuchten die angegebenen Rückstände gegen den Antragsteller beizutreiben.