LG Bonn, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 213 Js 41/1962 KLs 1/1984 Ss 7/20
Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer zur Steueranrechnung bzw. Steuererstattung gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von CumEx-Leerverkaufsgeschäften; Unrichtige zu einer positiven Bescheidung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führende Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen
BGH, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 1 StR 519/20
DRsp Nr. 2021/14918
Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer zur Steueranrechnung bzw. Steuererstattung gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von CumEx-Leerverkaufsgeschäften; Unrichtige zu einer positiven Bescheidung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führende Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen
1. Die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer zur Steueranrechnung bzw. Steuererstattung gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von CumEx-Leerverkaufsgeschäften stellt eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1AO dar; sie führt im Fall ihrer positiven Bescheidung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen im Sinne des § 370 Abs. 4 Satz 2 AO.2. § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 ermöglicht in Verbindung mit Art. 316j Nr. 1 EGStGB die Einziehung von Taterträgen trotz eingetretener Zahlungsverjährung aus steuerlichen Gründen.
Tenor
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