Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die mit Schreiben vom 4. September 2017 erhobene Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren 8 ZB 16.2059, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Es kann daher dahinstehen, ob die Erinnerung dem Vertretungszwang unterliegt (vgl. § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG i.V.m. §
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