Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Juni 2017 -
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht mit der am 22. Mai 2015 zum Landgericht Dresden - Kammer für Handelssachen - erhobenen Klage als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte einen Anspruch aus Haftung als ehemalige Komplementärin der Insolvenzschuldnerin wegen Gewerbesteuerforderungen der Landeshauptstadt Dresden geltend.
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