FG Hessen - Urteil vom 11.03.2020
9 K 1344/19
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 4;

Geltendmachung von Aufwendungen für die Strafverteidigung des Sohnes der Kläger als außergewöhnliche Belastung

FG Hessen, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 9 K 1344/19

DRsp Nr. 2021/7767

Geltendmachung von Aufwendungen für die Strafverteidigung des Sohnes der Kläger als außergewöhnliche Belastung

Orientierungssätze: § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten, auch Kosten für eine Strafverteidigung, dar. Dies gilt auch für Aufwendungen von Eltern für ihr heranwachsendes (vgl. § 155 JGG) Kind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger Aufwendungen für die Strafverteidigung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz - EStG - geltend machen können.

Die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung 2017 Strafverteidigerkosten für Ihren Sohn A, geb. in 1999, i.H.v. 12.495 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen (Bl. 74 Gerichtsakten).