Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger Aufwendungen für die Strafverteidigung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz - EStG - geltend machen können.
Die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung 2017 Strafverteidigerkosten für Ihren Sohn A, geb. in 1999, i.H.v. 12.495 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen (Bl. 74 Gerichtsakten).
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