BFH - Urteil vom 18.06.2009
VI R 49/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1899/06

Geltendmachung von Aufwendungen für ein Studium im Studiengang Hotelmanagement nach Abschluss einer Ausbildung zum Koch als Werbungskosten i.S.d. Einkommenssteuergesetzes (EStG)

BFH, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen VI R 49/07

DRsp Nr. 2009/22420

Geltendmachung von Aufwendungen für ein Studium im Studiengang Hotelmanagement nach Abschluss einer Ausbildung zum Koch als Werbungskosten i.S.d. Einkommenssteuergesetzes (EStG)

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 5;

Gründe

I.

Der ... geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen. Er begann nach erfolgreichem Abschluss einer in einem Hotel durchgeführten Ausbildung zum Koch (vom 1. Oktober 2000 bis 30. Juni 2002) im März 2003 ein dreijähriges Studium an der Fachhochschule X im Studiengang Hotelmanagement. Das Studium übte der Kläger in seiner Funktion als Assistent der Geschäftsführung seiner Arbeitgeberin, der A-GmbH, berufsbegleitend aus. Im Juli 2006 beendete er das Studium als Diplom-Betriebswirt.

Für das Streitjahr machte der Kläger den Abzug der Aufwendungen für das Studium in Höhe von 16 803 EUR als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Ausgaben als Berufsausbildungskosten i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ sie nur in Höhe von 4 000 EUR zum Abzug zu.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf § 12 Nr. 5 EStG ab.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er macht u.a. die Verfassungswidrigkeit des § 12 Nr. 5 EStG geltend.