BFH - Urteil vom 18.06.2009
VI R 6/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 10d Abs. 4; EStG § 12 Nr. 5; FGO § 122 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2670/05

Geltendmachung von Aufwendungen für ein Studium im Studiengang Tourismusmanagement nach Abschluss einer Ausbildung im Hotelfach als Werbungskosten i.S.d. Einkommenssteuergesetzes (EStG)

BFH, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen VI R 6/07

DRsp Nr. 2009/22422

Geltendmachung von Aufwendungen für ein Studium im Studiengang Tourismusmanagement nach Abschluss einer Ausbildung im Hotelfach als Werbungskosten i.S.d. Einkommenssteuergesetzes (EStG)

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 10d Abs. 4; EStG § 12 Nr. 5; FGO § 122 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die ... geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begann nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung zur Hotelfachfrau im September 2003 ein dreijähriges Studium an der Fachhochschule X im Studiengang Tourismusmanagement.

Für das Streitjahr (2004) machte die Klägerin den Abzug der Aufwendungen für das Studium in Höhe von 7 697 EUR als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah diese Ausgaben als Berufsausbildungskosten i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur in Höhe von 4 000 EUR zum Abzug zu. Durch Bescheid vom 4. August 2005 stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2004 nach § 10d Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung des Verlustvortrags des Vorjahres fest.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf § 12 Nr. 5 EStG ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 838 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht u.a. die Verfassungswidrigkeit des § 12 Nr. 5 EStG geltend.