I.
Die ... geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begann nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung zur Hotelfachfrau im September 2003 ein dreijähriges Studium an der Fachhochschule X im Studiengang Tourismusmanagement.
Für das Streitjahr (2004) machte die Klägerin den Abzug der Aufwendungen für das Studium in Höhe von 7 697 EUR als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah diese Ausgaben als Berufsausbildungskosten i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur in Höhe von 4 000 EUR zum Abzug zu. Durch Bescheid vom 4. August 2005 stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2004 nach § 10d Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung des Verlustvortrags des Vorjahres fest.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf § 12 Nr. 5 EStG ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 838 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht u.a. die Verfassungswidrigkeit des § 12 Nr. 5 EStG geltend.
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