FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.2015
3 K 1544/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1027
MMR 2015, 852

Geltendmachung von Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2015 - Aktenzeichen 3 K 1544/13

DRsp Nr. 2015/17037

Geltendmachung von Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden

Auch Alleinerziehende können Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer nur eingeschränkt steuerlich geltend machen

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Telearbeitsplatz zum Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer berechtigt.

Die Klägerin ist beim Kreis X beschäftigt. Nach ihrer Scheidung (Oktober 2009) schloss sie im April 2010 mit ihrem Arbeitgeber (= Landkreis) folgende "Vereinbarung über Telearbeit" (Bl. 24 f. der ESt-Akte 2010):

"§ 1 Allgemeines

Frau F. ist Mitarbeiterin des Amtes 01 - Personalwesen, Büro des Landrats -und in dieser Funktion u.a. auch zuständig für das Verfassen von Reden, Festansprachen, Grußworten etc. sowie für die Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung.

§ 2 Grundlagen

(1) Frau F. ist berechtigt, zum Zweck der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Betreuung des 9-jährigen Sohnes) alternierende Telearbeit entsprechend den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben zu leisten.