Streitig ist, ob ein Telearbeitsplatz zum Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer berechtigt.
Die Klägerin ist beim Kreis X beschäftigt. Nach ihrer Scheidung (Oktober 2009) schloss sie im April 2010 mit ihrem Arbeitgeber (= Landkreis) folgende "Vereinbarung über Telearbeit" (Bl. 24 f. der ESt-Akte 2010):
"§ 1 Allgemeines
Frau F. ist Mitarbeiterin des Amtes 01 - Personalwesen, Büro des Landrats -und in dieser Funktion u.a. auch zuständig für das Verfassen von Reden, Festansprachen, Grußworten etc. sowie für die Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung.
§ 2 Grundlagen
(1) Frau F. ist berechtigt, zum Zweck der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Betreuung des 9-jährigen Sohnes) alternierende Telearbeit entsprechend den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben zu leisten.
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