BFH - Beschluss vom 03.07.2009
IX B 19/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1648
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1658/07

Geltendmachung von Aufwendungen für während der Zeit der Selbstnutzung vom Steuerpflichtigen durchgeführten Instandsetzungsarbeiten an einer Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten; Anforderungen an das Vorliegen des Zulassungsgrundes der Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts im finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 03.07.2009 - Aktenzeichen IX B 19/09

DRsp Nr. 2009/22548

Geltendmachung von Aufwendungen für während der Zeit der Selbstnutzung vom Steuerpflichtigen durchgeführten Instandsetzungsarbeiten an einer Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten; Anforderungen an das Vorliegen des Zulassungsgrundes der Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts im finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, jedenfalls liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor.