FG Nürnberg - Urteil vom 06.11.2019
3 K 911/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 5 S. 1-2;

Geltendmachung von Aufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer; Erforderlichkeit des Auseinanderfallens von Hausstand und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte

FG Nürnberg, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 3 K 911/18

DRsp Nr. 2020/3169

Geltendmachung von Aufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer; Erforderlichkeit des Auseinanderfallens von Hausstand und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 5 S. 1-2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Der Kläger (Wohnort P) ist Arzt und erzielte aus einer Allgemeinarztpraxis in P Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er mit Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Die Klägerin (Wohnort P) erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb und beide Kläger aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin war alleinige Anteilsinhaberin und Geschäftsführerin der am xx.xx.2010 gegründeten C GmbH. Auf Antrag der Klägerin vom xx.xx.2013 eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom xx.02.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C GmbH. Zum Insolvenzverwalter wurde I bestimmt. Der Geschäftsbetrieb wurde zum 31.01.2014 eingestellt.