Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 21.01.2020 –
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung des Objekts in H u.a. Darlehenszinsen in Höhe von jeweils 36.000 € für die Jahre 2012 und 2013 und 18.000 € für das Jahr 2014 geltend und erläuterten die Aufwendungen in Anlagen mit den Kurzbezeichnungen "Ex–Spk …/B ..." (2012 und 2013) oder "Ex–Spk …/ExA/B ...". Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
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