OLG Hamm - Urteil vom 24.10.2017
10 U 14/17
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 205; BGB § 214; BGB § 397;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 710
NJW-RR 2018, 390
ZEV 2018, 153
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 137/15

Geltendmachung von dem Erblasser zustehenden, zu Lebzeiten nicht geltend gemachten Rentenansprüchen durch die ErbenDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede

OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 10 U 14/17

DRsp Nr. 2018/1366

Geltendmachung von dem Erblasser zustehenden, zu Lebzeiten nicht geltend gemachten Rentenansprüchen durch die Erben Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede

Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Erblasser hat der Erbe nachzuweisen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.12.2016 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.823,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 sowie weitere 1.954,46 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 % und der Beklagte zu 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.