BFH - Urteil vom 05.03.2008
X R 60/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; KO § 57 § 58 Nr. 2 § 59 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 69 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2518/03

Geltendmachung von Einkommensteuer aus nach Eröffnung des Konkursverfahrens erzielten Gewinnen einer in Konkurs gefallenen Mitunternehmerschaft; keine Veränderung der steuerlichen Zuordnung und Erfassung von Einkünften durch die Vorschriften der Konkursordnung und der Insolvenzordnung

BFH, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen X R 60/04

DRsp Nr. 2008/13876

Geltendmachung von Einkommensteuer aus nach Eröffnung des Konkursverfahrens erzielten Gewinnen einer in Konkurs gefallenen Mitunternehmerschaft; keine Veränderung der steuerlichen Zuordnung und Erfassung von Einkünften durch die Vorschriften der Konkursordnung und der Insolvenzordnung

»Das FA kann die Einkommensteuer einer Mitunternehmerin nicht gegenüber dem Konkursverwalter der Konkursmasse der Mitunternehmerschaft als Massekosten geltend machen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; KO § 57 § 58 Nr. 2 § 59 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 69 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der R OHG (Gemeinschuldnerin). Das Konkursverfahren war am 1. Februar 1980 eröffnet und ist am 19. Juli 1995 unter dem Vorbehalt einer Nachtragsverteilung von Vermögen, das wegen Abgabenforderungen gegen die persönlich haftenden Gesellschafter zurückbehalten worden ist, wieder aufgehoben worden.