Die Beschwerde ist nicht begründet, weil keiner der gesetzlichen Gründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Zulassung der Revision vorliegt.
1.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Rüge unrichtiger und widersprüchlicher Tatbestandsfeststellung greift nicht durch. Einwendungen gegen die Richtigkeit des im Urteil des Finanzgerichts (FG) festgestellten Sachverhalts können grundsätzlich nicht mit der Verfahrensrüge im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden, sondern nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512; vom 5. März 2008 VI B 95/07, BFH/NV 2008, 956; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 108 Rz 1, jeweils m.w.N.).
2.
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