FG Hamburg - Urteil vom 13.10.2016
6 K 20/16
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
AuR 2018, 369

Geltendmachung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand eines Flugzeugführers für Fahrten zum und vom Stationierungsflughafen als Werbungskosten; Zuordnung eines bestimmten Flughafens als erste Tätigkeitsstätte

FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 6 K 20/16

DRsp Nr. 2016/19926

Geltendmachung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand eines Flugzeugführers für Fahrten zum und vom Stationierungsflughafen als Werbungskosten; Zuordnung eines bestimmten Flughafens als erste Tätigkeitsstätte

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe die als Flugzeugführerin beschäftigte Klägerin Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand für ihre Fahrten zum und vom Stationierungsflughafen als Werbungskosten geltend machen kann.

Die Klägerin ist seit dem ... 2007 als Flugzeugführerin bei der A angestellt und hatte ihren Wohnsitz in der Schweiz in der Nähe von B. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass die Klägerin zunächst in C (C...) beschäftigt werde (§ 1 Abs. 1 des Vertrages), dass die A sie aber auch auf anderen Flugzeugmustern, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen im Konzern einsetzen könne (§ 1 Abs. 2). Auf den weiteren Inhalt des Arbeitsvertrages vom ... 2007 wird Bezug genommen (...).