OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.10.2016
9 U 133/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; HGB § 171 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 131/15

Geltendmachung von Nachschussverpflichtungen einer Fondsgesellschaft gegenüber einem KommanditistenEinwendung eines Stillhalteabkommens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.10.2016 - Aktenzeichen 9 U 133/16

DRsp Nr. 2017/15224

Geltendmachung von Nachschussverpflichtungen einer Fondsgesellschaft gegenüber einem Kommanditisten Einwendung eines Stillhalteabkommens

Haben der von einer Fondsgesellschaft auf einen Nachschuss wegen eines zur Rückzahlung fälligen Darlehensanspruchs in Anspruch genommene Kommanditist und die Fondsgesellschaft eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Kommanditist berechtigt sein soll, gegen die zwangsweise Durchsetzung der Forderung eine Einrede zu erheben, solange die Fondsgesellschaft nicht berechtigterweise die gesamte Forderung durch schriftliche Erklärung ernsthaft einfordert, so handelt es sich um ein Stillhalteabkommen, das, wenn es der Klage einredehalber entgegen gehalten wird, zu deren Abweisung als unzulässig führt.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.06.2016, Az. 7 O 131/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.10.2016

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; HGB § 171 Abs. 1;

Gründe