BFH - Beschluss vom 27.08.2014
VII B 37/14
Normen:
AnfG § 4 Abs. 1; AnfG § 16 Abs. 1 S. 1; AnfG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 9143/12

Geltendmachung von Rückgewähransprüchen aufgrund Vermögensübertragung in der Insolvenz des Übertragenden

BFH, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen VII B 37/14

DRsp Nr. 2014/16921

Geltendmachung von Rückgewähransprüchen aufgrund Vermögensübertragung in der Insolvenz des Übertragenden

1. NV: Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners wird das AdV-Verfahren betreffend den seine Vermögensübertragung anfechtenden Duldungsbescheid nicht unterbrochen. Denn dieses richtet sich nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die Berechtigung zur Vollstreckung des Duldungsbescheids schon vor Eintritt der Bestandskraft. 2. NV: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aber das Rechtsschutzbedürfnis des Anfechtungsgegners für eine Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheides erloschen. Denn das FA ist kraft Gesetzes gehindert, auf Grundlage des Duldungsbescheids zu vollstrecken.

Schuldet der Vater Abgaben und hat er sein Vermögen auf den Sohn übertragen, so ist das Finanzamt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vaters nicht mehr berechtigt, den Sohn als Duldungsschuldner in Anspruch zu nehmen, da gem. § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG nur noch der Insolvenzverwalter berechtigt ist, von den Insolvenzgläubigern erhobene Anfechtungsansprüche zu verfolgen.

Normenkette:

AnfG § 4 Abs. 1; AnfG § 16 Abs. 1 S. 1; AnfG § 17 Abs. 1;

Gründe