OLG München - Endurteil vom 14.09.2018
10 U 629/17
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB a.F. § 852 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 2171/14

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall trotz Abschluss eines Abfindungsvergleichs

OLG München, Endurteil vom 14.09.2018 - Aktenzeichen 10 U 629/17

DRsp Nr. 2018/14432

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall trotz Abschluss eines Abfindungsvergleichs

1. Durch einen Abfindungsvergleich zwischen dem Verletzten eines Verkehrsunfalls und der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung, der sich auch auf Ansprüche "wegen heute noch nicht vorhersehbare oder unerwartete Folgen" erstreckt, ist die Geltendmachung von weiteren Schmerzensgeldansprüchen wegen Spätfolgen ausgeschlossen. 2. Insbesondere ist eine Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen, wenn die unfallbedingten Spätfolgen (hier: posttraumatische Coxarthrose und weitere Verschleißerscheinungen vor Abschluss des Abfindungsvergleichs bekannt waren. 3. Die Verjährung von materiellen Schadensersatzansprüchen wegen Spätfolgen beginnt mit Kenntnis der Vorhersehbarkeit einer späteren Schädigung.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin vom 22.02.2017 gegen das Endurteil des LG Ingolstadt vom 13.01.2017 (Az. 41 O 2171/14) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.