OLG Hamm - Urteil vom 06.06.2016
8 U 155/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 615; BGB § 119 Abs. 2; BGB § 123; ZPO § 592; ZPO § 593 Abs. 1; ZPO § 595 Abs. 2; ZPO § 598;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 78/15

Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines fristlos gekündigten Vorstandsmitglieds einer Sparkasse

OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 8 U 155/15

DRsp Nr. 2017/4041

Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines fristlos gekündigten Vorstandsmitglieds einer Sparkasse

1. Vergütungsansprüche aus einem Dienstvertrag können im Urkundenverfahren geltend gemacht werden. Diese sind durch Vorlage des Anstellungsvertrages bewiesen. 2. Der Annahmeverzug des Dienstberechtigten ist zumindest durch eine anderweit erhobene Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Kündigung des Dienstvertrages urkundlich belegt. 3. Der Dienstberechtigte kann die Einwendung, der Dienstvertrag sei wirksam angefochten worden und daher gem. § 142 Abs. 1 BGB extunc nichtig, nur dann gehört werden, wenn diese Einwendung mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen ist (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. September 2015 verkündete Urkunden-Vorbehalts-Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 615; BGB § 119 Abs. 2; BGB § 123; ZPO § 592; ZPO § 593 Abs. 1;