BGH - Beschluss vom 22.05.2024
IV ZB 26/23
Normen:
BGB § 133; BGB § 2077 Abs. 1; BGB § 2276 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kusel, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 251/21
OLG Zweibrücken, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 44/22

Geltung der allgemeinen Auslegungsregeln für die Feststellung des in einem Erbvertrag erklärten Erblasserwillens; Wirksamkeit der Erbeinsetzung des Lebensgefährten in einem mit der Erblasserin mehrere Jahre vor ihrer Eheschließung geschlossenen Erbvertrag aufgrund der späteren Scheidung

BGH, Beschluss vom 22.05.2024 - Aktenzeichen IV ZB 26/23

DRsp Nr. 2024/8418

Geltung der allgemeinen Auslegungsregeln für die Feststellung des in einem Erbvertrag erklärten Erblasserwillens; Wirksamkeit der Erbeinsetzung des Lebensgefährten in einem mit der Erblasserin mehrere Jahre vor ihrer Eheschließung geschlossenen Erbvertrag aufgrund der späteren Scheidung

1. Haben die Erbvertragsparteien, die sich gegenseitig als Alleinerben des Erstverstorbenen eingesetzt haben, keine Rechtsfolgen im erbvertraglichen Teil für den Fall einer Beendigung der Partnerschaft bestimmt, während solche im erwerbsrechtlichen Teil ausdrücklich vorgesehen waren, spricht dies gegen einen Willen, dass die Erbeinsetzung des jeweils anderen in einem solchen Fall entfallen solle. 2. § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht auf den Fall analog anwendbar, dass der Erblasser und der Bedachte im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht verheiratet oder verlobt waren und auch kein hinreichender Bezug der Verfügung zu einer späteren Eheschließung vorliegt.

Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. August 2023 wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2077 Abs. 1; BGB § 2276 Abs. 1 S. 1;

Gründe