BFH - Beschluss vom 24.03.2011
VII R 48/10
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 121/06

Geltung der Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Hauptzollamt

BFH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen VII R 48/10

DRsp Nr. 2011/9107

Geltung der Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Hauptzollamt

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete bei dem Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) "Spargeltabletten (unlackiert), 14,8 % Stärke, keine Saccharose, kein Milchfett, keine Milchproteine enth., nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf" zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union unter der Unterpos. 2106 90 98 der Kombinierten Nomenklatur (KN) --zollfrei-- an. Aufgrund eines Einreihungsgutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt setzte das HZA die Einfuhrabgaben nach Maßgabe der Unterpos. 2005 60 00 KN (17,6 % Zoll) fest. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Klage statt. Es urteilte, die Spargeltabletten seien der Unterpos. 2106 90 98 KN zuzuordnen, da es sich um eine Lebensmittelzubereitung handele, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sei, insbesondere nicht in den Positionen 0712 KN und 2005 KN.