Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2016 aufgehoben.
Auf Antrag der Antragstellerinnen wird das Schiedsgericht, bestehend aus dem Obmann Dr. H. Hi. und den Schiedsrichtern H. B. und J. E. , für unzuständig erklärt.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Wert des Beschwerdegegenstands: 100.000 €
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