Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über Wertersatz für die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2005 im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung bei der W. B.- und Q. m. G. G. (W.) geleistete Arbeit des Klägers.
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