FG München - Urteil vom 29.07.2009
10 K 3875/08
Normen:
EStG § 31 S. 3; AO § 155 Abs. 4; AO § 169 ff.; SozSichAbk YUG Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d;

Geltung der Verjährungsvorschriften der AO für Kindergeldansprüche nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

FG München, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 10 K 3875/08

DRsp Nr. 2010/5666

Geltung der Verjährungsvorschriften der AO für Kindergeldansprüche nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

Die Verweisung des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SozSichAbk YUG erstreckt sich auf die deutschen Vorschriften über das Kindergeld für Arbeitnehmer und damit auch auf § 31 S. 3 EStG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 155 Abs. 4 AO sind auf solche Steuervergütungen die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften und mithin auch die Verjährungsvorschriften der §§ 169 ff. AO sinngemäß anzuwenden. Nach § 2 AO vorgehende abweichende Regelungen über die Festsetzungsverjährung enthält das SozSichAbk YUG nicht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 31 S. 3; AO § 155 Abs. 4; AO § 169 ff.; SozSichAbk YUG Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist der Vater der am ....08.1997 geborenen V und des am ....02.1999 geborenen D. Mit bei der Beklagten (die Familienkasse - FK -) am 06.12.2007 eingegangenem Schreiben beantragte der Kl Kindergeld für seine beiden Kinder. Zur Begründung verwies er darauf, dass er in den Jahren 1991 bis 2000 in Deutschland gelebt habe. Im Jahr 1998 habe er einen Arbeitsunfall erlitten; seither sei er arbeitsunfähig. Davor habe er in Deutschland gearbeitet.