Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wegen verbilligter Vermietung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorzunehmende Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auch für die vorab entstandenen Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) gilt.
Die verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger erzielten als technischer Angestellter bzw. Altenpflegerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Weiterhin erklärten sie einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.645 €.
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