FG Köln - Beschluss vom 20.07.2005
15 V 2441/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 § 69 Abs. 2 Satz 2 ; EStG (2001) § 3c Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1595

Geltung des Halbabzugsverbots von § 3c Abs. 2 EStG auch schon für das Jahr 2001?

FG Köln, Beschluss vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 15 V 2441/05

DRsp Nr. 2005/14852

Geltung des Halbabzugsverbots von § 3c Abs. 2 EStG auch schon für das Jahr 2001?

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Refinanzierungskosten einer Kapitalerhöhung im Jahr 2001 bereits unter das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG fallen oder noch in voller Höhe dem Werbungskostenabzug unterliegen. Die Rechtslage ist unklar, und eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage fehlt bislang.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 § 69 Abs. 2 Satz 2 ; EStG (2001) § 3c Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Zinsaufwendungen für die Refinanzierung der Kapitalerhöhung an der M GmbH als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bereits im Jahr 2001 dem sog. Halbeinkünfteverfahren unterliegen und insoweit § 3 c Abs. 2 EStG zur Anwendung kommt.

Der Antragsteller hat in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Werbungskosten in Höhe von 105.468 DM geltend gemacht. In diesen Werbungskosten waren Zinsaufwendungen in Höhe von 87.635,23 DM enthalten, die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kapitalerhöhung an der M GmbH standen (Ur-Nr. ... vom 25.10.2000 Notar Dr. C über 1.500.000 DM). Für die Kapitalerhöhung in Höhe von 1.500.000 DM nahm der Antragsteller zwei Darlehn bei der I-Bank auf (Nr. 329447154 500.000 DM und 329447162 1.000.000 DM).

Offene Ausschüttungen der Gesellschaft sind in den Jahren bis 2001 nicht erfolgt.