Die Beschwerde der Beteiligten vom 07.11.2019 gegen die am 31.10.2019 erlassene Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn vom 11.10.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 03.02.2020 verlängert wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und 2) jeweils zu 1/2 zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist der am 00.00.2018 verstorbene C als Eigentümer eingetragen. Die Beteiligte zu 2) ist ausweislich des Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichts Bonn vom 26.10.2018,
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