LAG Chemnitz, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 164/18
ArbG Zwickau, vom 04.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 951/17
Geltung von Ausschlussfristen für den UrlaubsabgeltungsanspruchAusschlussklauseln und Haftungsansprüche gegen den ArbeitnehmerAusschlussfristen und Mindestentgelt nach § 2 Abs. 2 PflegeArbbVBeachtung des Transparenzgebots bei der Formulierung von AusschlussklauselnTeilunwirksamkeit von Ausschlussfristenregelungen für Mindestlohnansprüche bei Altverträgen bis zum 1. Januar 2015Keine Geltung des Mindestlohngesetzes für Urlaubsabgeltungsansprüche aus § 7 Abs. 4 BUrlG
BAG, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 532/18
DRsp Nr. 2020/4588
Geltung von Ausschlussfristen für den UrlaubsabgeltungsanspruchAusschlussklauseln und Haftungsansprüche gegen den ArbeitnehmerAusschlussfristen und Mindestentgelt nach § 2 Abs. 2 PflegeArbbVBeachtung des Transparenzgebots bei der Formulierung von AusschlussklauselnTeilunwirksamkeit von Ausschlussfristenregelungen für Mindestlohnansprüche bei Altverträgen bis zum 1. Januar 2015Keine Geltung des Mindestlohngesetzes für Urlaubsabgeltungsansprüche aus § 7 Abs. 4BUrlG
Unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Haftung im Arbeitsverhältnis führt es nicht zur Unwirksamkeit einer die Haftung wegen Vorsatzes ausnehmenden Ausschlussklausel in einem Formulararbeitsvertrag, wenn sie im Übrigen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB nicht beachtet und bei Nichteinhaltung der Ausschlussfrist Haftungsansprüche verfallen, auf die sich die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB beziehen (Rn. 17).Orientierungssätze:1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG entgegen (Rn. 10).
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