LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2022
11 Sa 345/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5916/20
ArbG Düsseldorf, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5888/20
ArbG Düsseldorf, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1153/21

Geltungsbereich des KSchG bei Unternehmen mit Sitz im AuslandÜbernahme ausländischer Standorte eines Luftfahrtunternehmens kein BetriebsübergangBerücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland bei KündigungRechtmäßigkeit der Übermittlung der Massenentlassungsanzeige per TelefaxWirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei Fehlen von Sollangaben

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 345/21

DRsp Nr. 2022/8235

Geltungsbereich des KSchG bei Unternehmen mit Sitz im Ausland Übernahme ausländischer Standorte eines Luftfahrtunternehmens kein Betriebsübergang Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland bei Kündigung Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Massenentlassungsanzeige per Telefax Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei Fehlen von Sollangaben

1. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.2. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden.3. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint).4. Die Übermittlung einer Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit per Telefax genügt der Schriftform des § 17 Abs. 3 Satz 2 . 5. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § Abs. Satz 5 führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - , juris).