BGH - Urteil vom 07.04.2008
II ZR 3/06
Normen:
BGB § 723 Abs. 3 § 736 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1308
BGHReport 2008, 908
DB 2008, 1203
MDR 2008, 834
NJW 2008, 1943
NZG 2008, 463
NotBZ 2008, 270
VersR 2009, 506
WM 2008, 1023
ZIP 2008, 1075
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 198/04
LG Hamburg, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 168/03

Geltungsbereich einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Anwaltssozietät

BGH, Urteil vom 07.04.2008 - Aktenzeichen II ZR 3/06

DRsp Nr. 2008/11460

Geltungsbereich einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Anwaltssozietät

»a) Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung "eines" Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündigenden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter oder "Altgesellschafter" kündigen.b) Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.c) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungsrecht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die vertragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung unwirksam sein.«

Normenkette:

BGB § 723 Abs. 3 § 736 Abs. 1 ;

Tatbestand: