FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.05.2013
5 K 223/09
Normen:
AO § 122 Abs. 1; AO § 169; AO § 170; AO § 171 Abs. 5; AO § 397 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 19a Abs. 8; UmwG § 11 Abs. 2; BewG § 202 Abs. 1 Nr. 2;

Gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil verbilligter Arbeitnehmer-Aktien

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 5 K 223/09

DRsp Nr. 2014/17300

Gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil verbilligter Arbeitnehmer-Aktien

Die verbilligte Überlassung von Aktien stellt einen geldwerten Vorteil dar, wenn die Aktien für die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers überlassen werden. Anzusetzen ist der gemeine Wert, der auf den Zeitpunkt zu ermitteln ist, zu dem der Vorteil zufließt. Dies setzt bei Aktien das Innehaben der wirtschaftlichen Verfügungsmacht voraus. Notwendig ist nicht in jedem Fall die Bestimmung eines genauen Zeitpunktes. Die Ermittlung einer hinreichend konkreten Zeitspanne ist ausreichend. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. BewG kann nach dem Stuttgarter Verfahren geschätzt werden, soweit es nicht aus besonderen Gründen des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d. h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1; AO § 169; AO § 170; AO § 171 Abs. 5; AO § 397 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 19a Abs. 8; UmwG § 11 Abs. 2; BewG § 202 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Aktien verbilligt überlassen worden sind, ihm hierdurch ein geldwerter Vorteil zugewendet worden und dieser den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen ist.