FG Hessen - Urteil vom 16.02.2016
1 K 1161/15
Normen:
BewG § 11 Abs.4; BewG § 11 Abs.1; BewG § 9;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 1378
ZEV 2016, 284

gemeiner Wert; Rücknahmepreis; Kurswert; Immobilienfonds

FG Hessen, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 1 K 1161/15

DRsp Nr. 2016/6340

gemeiner Wert; Rücknahmepreis; Kurswert; Immobilienfonds

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 20. November 2012 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2015 dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer auf ...,-- € herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 11 Abs.4; BewG § 11 Abs.1; BewG § 9;

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Bewertung von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds (Anteilscheinen) im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung.