BFH - Urteil vom 15.07.1998
II R 23/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1463
GmbHR 1999, 371

Gemeiner Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 15.07.1998 - Aktenzeichen II R 23/97

DRsp Nr. 1998/19034

Gemeiner Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Die regelmäßige Vereinbarung desselben Preises (= des Nominalwerts) für die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zeigt, daß die Beteiligten den Preis gerade nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören, gebildet haben. Der gemeine Wert der Anteile kann daher aus derartigen Verkäufen nicht abgeleitet werden.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der gemeine Wert der Anteile an der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus Verkäufen abzuleiten oder nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu schätzen ist.

Die Klägerin betreibt einen Großmarkt für Land- und Gartenbauprodukte. Das Stammkapital der Klägerin ist gegliedert in Anteile für Erzeuger von Blumen und Zierpflanzen, für Erzeuger von Gemüse, Kartoffeln und Obst, für Großhändler mit Blumen und Zierpflanzen, für Großhändler mit Gemüse, Kartoffeln, Obst und Südfrüchten.