I. Streitig ist, ob der gemeine Wert der Anteile an der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus Verkäufen abzuleiten oder nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu schätzen ist.
Die Klägerin betreibt einen Großmarkt für Land- und Gartenbauprodukte. Das Stammkapital der Klägerin ist gegliedert in Anteile für Erzeuger von Blumen und Zierpflanzen, für Erzeuger von Gemüse, Kartoffeln und Obst, für Großhändler mit Blumen und Zierpflanzen, für Großhändler mit Gemüse, Kartoffeln, Obst und Südfrüchten.
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