BFH - Beschluß vom 14.10.1998
I B 82/98
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 352

Gemeinnützige Körperschaft; Spendeneinnahmen; Streitwert

BFH, Beschluß vom 14.10.1998 - Aktenzeichen I B 82/98

DRsp Nr. 1999/647

Gemeinnützige Körperschaft; Spendeneinnahmen; Streitwert

1. Grds. bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. 2. Der Streitwert eines Verfahrens, mit dem der Ast. erreichen will, dass er im Wege einer einstweiligen Anordnung als gemeinnützige, zum Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigte Körperschaft anerkannt wird, beträgt in Anbetracht der Vorläufigkeit und beschränkten Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung ein Drittel der erwarteten jährlichen Spendeneinnahmen.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: