BFH - Urteil vom 31.05.2005
I R 105/04
Normen:
AO § 52 § 54 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 Art. 4 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1741
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 16/01

Gemeinnütziger Verein - religiöse Zwecke

BFH, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen I R 105/04

DRsp Nr. 2005/12608

Gemeinnütziger Verein - religiöse Zwecke

1. Zu den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO.2. Der Sinngehalt des unbestimmten Rechtsbegriffes "Förderung der Allgemeinheit" in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO wird wesentlich geprägt durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zum Ausdruck kommen. Eine mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbarte Tätigkeit ist keine Förderung der Allgemeinheit.3. Nicht gemeinnützig ist ein Verein, der sich zur art- und wesensgemäßen Ungleichheit von Menschen, zur "Erhaltung und Förderung unserer Menschenart" als höchstem Lebensziel, sowie zu einem nie endenden Lebenskampf, in dem jeder einzelne wie "unsere gesamte Art steht" bekennt.4. Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gewährleistet keine Teilhabe an bestimmten steuerlichen Privilegien. Darin liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes bzw. der Religionsfreiheit.

Normenkette:

AO § 52 § 54 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 Art. 4 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein im Jahr 1957 in das Vereinsregister eingetragener Verein. Er ist der Auffassung, dass er in den Jahren 1997 und 1998 wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit war.

In der Satzung des Klägers heißt es u.a.:

"2. Zweck und Ziel