BFH - Beschluß vom 21.07.1999
I S 6/98
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 65

Gemeinnütziger Verein; PKH

BFH, Beschluß vom 21.07.1999 - Aktenzeichen I S 6/98

DRsp Nr. 2001/13415

Gemeinnütziger Verein; PKH

1. Aus dem Obsiegen in der ersten Instanz lässt sich auf eine ausreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO schließen. 2. Ein nicht rechtsfähiger Verein kann eine parteifähige Vereinigung i.S.v. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO sein, weil er als solcher Träger abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten ist und somit Steuerrechtsfähigkeit besitzt. 3. Beantragt eine parteifähige Vereinigung PKH, muss sie im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen des § 116 ZPO gegeben sind. 4. Allein die Tatsache, dass ein gemeinnütziger Verein im Falle seines Unterliegens die von ihm zu tragenden Prozesskosten aus Spenden oder Mitgliedsbeiträgen finanzieren müsste, zieht die Allgemeinheit nicht derart in Mitleidenschaft, dass stets PKH zu gewähren wäre.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 65