FG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.2006
15 K 4519/05 K,G,F
Normen:
AO § 64 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 § 8 Abs. 1 Satz 1 ;

Gemeinnütziger Verein; Trabrennverein; Tierzucht; Totalisatorumsätze; Auflagen; Zuordnung von Ausgaben; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Abgrenzung; Ideeller Bereich; Verbandsbeiträge; Rennpreise - Abzugsfähige Aufwendungen, die der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke eines den Geschäftsbetrieb durchführenden, steuerbegünstigten Vereins dienen

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 15 K 4519/05 K,G,F

DRsp Nr. 2007/10961

Gemeinnütziger Verein; Trabrennverein; Tierzucht; Totalisatorumsätze; Auflagen; Zuordnung von Ausgaben; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Abgrenzung; Ideeller Bereich; Verbandsbeiträge; Rennpreise - Abzugsfähige Aufwendungen, die der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke eines den Geschäftsbetrieb durchführenden, steuerbegünstigten Vereins dienen

1. Die in Erfüllung der Auflagen zur Genehmigung des Totalisatorbetriebes getätigten Aufwendungen eines gemeinnützigen Trabrennvereins für Verbandsbeiträge und Rennpreise stehen mit den Einnahmen aus dem Totalisatorbetrieb in gegenseitigem Zusammenhang und können daher als Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abgezogen werden. 2. Die für das Entstehen der Aufwendungen ursächliche Betätigung bleibt auch maßgebend, wenn daneben ein Bezug zur ideellen Tätigkeit des Vereins besteht, der sich nicht auf den Grund oder die Höhe der Aufwendungen auswirkt.

Normenkette:

AO § 64 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 § 8 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: