FG Berlin - Beschluss vom 26.07.2001
7 B 7372/00
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 61 Abs. 3 ; AO § 63 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1338

Gemeinnütziger Verein: Verstöße gegen die Vermögensverwendung in den Folgejahren nicht ohne Weiteres ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

FG Berlin, Beschluss vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 7 B 7372/00

DRsp Nr. 2001/13176

Gemeinnütziger Verein: Verstöße gegen die Vermögensverwendung in den Folgejahren nicht ohne Weiteres ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

1. Bei einem gemeinnützigen Verein stellen Verstöße hinsichtlich der Vermögensverwendung nicht ohne Weiteres ein auf die Vorjahre rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. 2. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach den Vorschriften des § 63 Abs. 2 in Verb. mit § 61 Abs. 3 AO zulässig ist.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 61 Abs. 3 ; AO § 63 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dessen Satzungszweck auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ... gerichtet ist und der vom Antragsgegner bis zur Durchführung der Besteuerung für das Jahr 1998 auch als gemeinnützig behandelt worden war. Er ... erlangte 1933 das Eigentum an einem ... im späteren Ostteil Berlins ... gelegenen Grundstück ...

... 1951 wurde das Grundstück im Wege einer Enteignung Eigentum der Gebietskörperschaft Groß-Berlin. ...