FG Hamburg - Urteil vom 12.11.2002
VII 122/01
Normen:
AO § 61 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 634

Gemeinnützigkeit

FG Hamburg, Urteil vom 12.11.2002 - Aktenzeichen VII 122/01

DRsp Nr. 2003/6611

Gemeinnützigkeit

Zu den Anforderungen an die formelle Vermögensbindung.

Normenkette:

AO § 61 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zweck des Klägers ist nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung vom 28.06.1995 die Förderung der Systematischen und Vergleichenden Musikwissenschaft im In- und Ausland. Er verwirklicht seine Zwecke nach § 2 Abs. 2 seiner Satzung insbesondere durch

a) Anregung, Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien zu Themen der Systematischen und Vergleichenden Musikwissenschaft;

b) Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Systematischen und Vergleichenden Musikwissenschaft. Hierzu dient vor allem der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern sowie zwischen Institutionen, die im Bereich der Systematischen und Vergleichenden Musikwissenschaft wissenschaftlich oder organisatorisch tätig sind;

c) Unterstützung von Forschungsvorhaben und sonstigen fachbezogenen Projekten durch beratende und gutachterliche Tätigkeit;

d) Einsatz für den disziplinären Ausbau der Systematischen und Vergleichenden Musikwissenschaft an Universitäten, sonstigen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Wahrnehmung berufspolitischer Interessen seiner Mitglieder.