FG Hessen - Beschluss vom 17.08.2018
4 V 1131/17
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und 4; AO § 60a; AO § 55; AO § 56; KStG § 8b Abs. 7; KStG § 8b Abs. 3 S. 3; AO § 39;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 344
EFG 2018, 1754

Gemeinnützigkeit; Aktiengeschäfte; Vermögensverwaltung; wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; wirtschaftliches Eigentum; Dividenden; Dividendenkompensationszahlung; Finanzunternehmen; Eigenhandelserfolg

FG Hessen, Beschluss vom 17.08.2018 - Aktenzeichen 4 V 1131/17

DRsp Nr. 2018/11596

Gemeinnützigkeit; Aktiengeschäfte; Vermögensverwaltung; wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; wirtschaftliches Eigentum; Dividenden; Dividendenkompensationszahlung; Finanzunternehmen; Eigenhandelserfolg

Orientierungssätze: 1. Ist die wirtschaftliche Betätigung einer Körperschaft nicht dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet, sondern ein davon losgelöster Zweck oder gar der Hauptzweck der Betätigung der Körperschaft, ist die Körperschaft wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO mit ihren gesamten Einkünften steuerpflichtig. Eine Aufteilung des Ertrags aus der Betätigung der Körperschaft in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil hat nicht zu erfolgen. 2. Der Umfang von Aktientransfers in Milliardenhöhe ist ein wesentliches Indiz dafür, dass die Tätigkeit der Körperschaft vorrangig auf den professionellen Wertpapierhandel gerichtet ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn für diese Finanzgeschäfte keine vorhandenen Vermögenswerte genutzt werden. 3. Der Umstand, dass die Aktiengeschäfte besondere berufliche Fachkenntnisse erfordern und die für die Körperschaft handelnden Personen ihre erworbenen Fachkenntnisse zur Abwicklung der Geschäfte einsetzen, ist ein wesentliches Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.