FG Saarland - Beschluss vom 04.08.2003
1 V 145/03
Normen:
AO § 60 ; AO § 65 ; AO § 68 ;

Gemeinnützigkeit; Altenhilfe; Krankenhilfe; Behindertenhilfe; Zweckbetrieb; Kindergarten; Cafeteria; Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1992-1997 sowie der Bescheide Einheitswert Betriebsvermögen auf den 1. Januar 1994-1997

FG Saarland, Beschluss vom 04.08.2003 - Aktenzeichen 1 V 145/03

DRsp Nr. 2003/11776

Gemeinnützigkeit; Altenhilfe; Krankenhilfe; Behindertenhilfe; Zweckbetrieb; Kindergarten; Cafeteria; Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1992-1997 sowie der Bescheide Einheitswert Betriebsvermögen auf den 1. Januar 1994-1997

1. Unterhält eine gemeinnützige Körperschaft, deren Zweck nach ihrer Satzung die Förderung der Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe sowie die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ist, einen Kindergarten, der mit den vorgenannten Einrichtungen in keinem Zusammenhang steht, ist dieser steuerlich nicht begünstigt, auch nicht nach §§ 65, 68 AO. 2. Eine Cafeteria ist nicht notwendiger Teil einer Einrichtung der Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen. Sie ist auch kein Zweckbetrieb einer solchen Einrichtung.

Normenkette:

AO § 60 ; AO § 65 ; AO § 68 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist seit 1986 als Heimbetriebsgesellschaft für die A e.V. tätig. Sie wurde 1996 von "B gGmbH" in "C gGmbH" und Ende 1997 in die "D gGmbH" umbenannt. Ende 1997 betrieb sie 44 Einrichtungen (Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime). Alleingesellschafter der Antragstellerin war bis 31. Dezember 1996 der E e.V. Mit Gesellschafterbeschluss vom 31. März 1998 wurde der gesamte Anteilsbesitz rückwirkend zum 1. Januar 1997 auf die F AG übertragen.