FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.01.2004
3 K 731/99
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ; AO § 14 § 52 Abs. 1 S. 1 § 55 Abs. 1 S. 1 § 59 § 60 § 65 Nr. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1087

Gemeinnützigkeit bei Betrieb eines Krematoriums; Erfordernis der Selbstlosigkeit; Beschwer trotz Steuerfestsetzung auf 0 DM bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit; Körperschaftsteuer 1993

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 3 K 731/99

DRsp Nr. 2004/6808

Gemeinnützigkeit bei Betrieb eines Krematoriums; Erfordernis der "Selbstlosigkeit"; Beschwer trotz Steuerfestsetzung auf 0 DM bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit; Körperschaftsteuer 1993

1. Die Pflege und Unterstützung von Feuerbestattungen kann ein gemeinnütziger Zweck sein. Betreibt ein eingetragener Verein daneben auch ein Krematorium und tritt er hierdurch in Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten anderen vergleichbaren privaten Betrieben, so stellt das Krematorium einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, aber keinen Zweckbetrieb dar. 2. Eine Körperschaft ist insgesamt nicht gemeinnützig, wenn der gemeinnützige Zweck (hier: Pflege der Feuerbestattung) vom finanziellen Umfang her gegenüber dem wirtschaftlichen (nicht gemeinnützigen) Geschäftsbetrieb (hier: Einäscherungen) völlig untergeordnet ist; hier: Millionenumsätze mit dem Krematorium, Kleinbeträge im Bereich des gemeinnützigen Zwecks. 3. Zum Begriff der "Selbstlosigkeit", insbesondere zum Erfordernis, dass nicht "in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt" werden dürfen. 4. Ein Körperschaftsteuerbescheid über 0 DM Steuer beschwert die Körperschaft, wenn darin die beantragte Gemeinnützigkeit nicht anerkannt wird, so dass eine Klage nicht wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ;