BFH - Urteil vom 11.03.1999
V R 57, 58/96
Normen:
AO (1977) § 52 Abs. 1 S. 1, §§ 56, 59, 60 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1102
BB 1999, 1201
BFH/NV 1999, 1144
BFHE 188, 124
BStBl II 1999, 331
DStR 1999, 926
DStZ 1999, 750
NJW 1999, 2463
Vorinstanzen:
FG Köln,

Gemeinnützigkeit bei Förderung der Kameradschaft

BFH, Urteil vom 11.03.1999 - Aktenzeichen V R 57, 58/96

DRsp Nr. 1999/5990

Gemeinnützigkeit bei "Förderung der Kameradschaft"

»Ein Verein, der satzungsgemäß einem gemeinnützigen Zweck dient, verfolgt diesen auch dann ausschließlich, wenn in der Satzung neben dem gemeinnützigen Zweck als weiterer Vereinszweck "Förderung der Kameradschaft" genannt wird und sich aus der Satzung ergibt, daß damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt.«

Normenkette:

AO (1977) § 52 Abs. 1 S. 1, §§ 56, 59, 60 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein. In § 2 der in den Streitjahren (1985 bis 1988, 1990) geltenden Satzung war der Vereinszweck wie folgt bezeichnet:

"Der Verein dient zur Förderung der Kameradschaft, der musikalischen Betätigung und der kulturellen Bestrebungen. Er dient insbesondere der Förderung der Bildung und Erziehung der Jugend auf dem Gebiet der Musik, darüber hinaus auch der musikalischen Verständigung der Menschen miteinander. Sämtliche Einnahmen werden zur Erfüllung dieses Zweckes verwandt. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege des Vereinslebens, Ausbildung der jugendlichen Vereinsmitglieder, Konzerte, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen im In- und Ausland...".