BFH - Beschluss vom 25.01.2005
I B 85/04
Normen:
AO § 55 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1233
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1426/02

Gemeinnützigkeit; Darlehen an Verein

BFH, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen I B 85/04

DRsp Nr. 2005/6919

Gemeinnützigkeit; Darlehen an Verein

1. Der Vortrag, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO vorliege, wenn das Vorstandsmitglied eines Vereins zur Abgeltung seiner Tätigkeit im Vereinsinteresse Aufwendungen i.H.v. jährlich 5.000 DM im Durchschnitt erhalte, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu belegen, wenn nicht zugleich vorgetragen, dass diese Frage in einem nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden könnte.2. Es ist nicht grds. klärungsbedürftig, ob Zinszahlungen für ein Darlehen, die ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund dem Verein aufgedrängt wurden, dem satzungsmäßigen Zweck dienen können.

Normenkette:

AO § 55 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.